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   VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212   

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VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212 (https://dejure.org/2019,37921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2019 - 15 N 18.1212 (https://dejure.org/2019,37921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - 15 N 18.1212 (https://dejure.org/2019,37921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; UmwRG §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2, 3; BauGB §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3
    Verstoß eines Bebauungsplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften

  • rewis.io

    Verstoß eines Bebauungsplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Anerkannte Vereinigung; Geltendmachung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften; Abwägung umweltbezogener Belange

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag eines anerkannten Naturschutzvereins gegen einen Bebauungsplan; Neuausweisung eines Sondergebiets in einem vorherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich; Abwägung umweltbezogener Belange; Ausreichende Berücksichtigung der Beseitigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 15 N 14.2033

    Fortwirken von Mängeln des ursprünglichen Bebauungsplans auf eine Ergänzungs-

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212
    b) Der Antragsgegner musste über den im Planaufstellungsverfahren eingeholten artenschutzrechtlichen "Fachbeitrag" (vom 6.7.2016) über mögliche Verbotstatbestände für die Artengruppe der Fledermäuse hinaus auch keine weitere spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (etwa über etwaige im Freibach vorhandene geschützte Arten) vornehmen, weil nach den - auch naturschutzfachlich nicht substantiiert in Zweifel gezogenen - Erkenntnissen im Planaufstellungsverfahren der Antragsgegner zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls nicht zwangsläufig an (etwaigen anderen) artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitert (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 32 m.w.N.).

    Denn das Abwägungsgebot wird nicht allein dadurch verletzt, dass sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212
    Dem Vorbringen des Antragsgegners lassen sich demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Klagerecht des Antragstellers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (etwa im Verhältnis des Antragstellers zum Bauherrn) noch vor Ablauf der Jahresfrist hätte verwirkt gewesen sein können (vgl. hierzu grundlegend z.B. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 23 ff., 28).
  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212
    Der Antragsgegner durfte nach alledem im Planaufstellungsverfahren dem Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" folgen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 57 ff.) und davon ausgehen, dass den vom Antragsteller erhobenen Bedenken im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren Rechnung getragen wird und etwaige Probleme dort auch gelöst werden können.
  • VGH Bayern, 11.04.2018 - 2 CS 18.198

    Baugenehmigung für Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212
    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der auf der Grundlage des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilten Baugenehmigung für Geländemodellierungen (Abgrabungen) im Plangebiet und zwar (erst recht) dann, wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB - anders als bei einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB - keine umweltbezogenen Vorschriften zur Anwendung kommen und deshalb hiergegen auch keine Klagemöglichkeit seitens des Umweltverbands (Antragstellers) besteht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - NUR 2019, 483 = juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 07.08.2001 - 8 A 01.40004

    Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts anerkannter Naturschutzverbände

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212
    Der Antragsteller hat binnen Jahresfrist Klage gegen die Baugenehmigungen erhoben (vgl. zur Verwirkung des Klagerechts bei einem Umweltverband unter Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO z.B. BayVGH, U.v. 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - VGH n.F. 54, 130 = juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 10.08.2020 - 15 N 19.1377

    Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Windpark

    Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 des UVPG grundsätzlich eine SUP-Pflicht bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 27 ff.; Schlacke, NVwZ 2019, 1392/1398; Arndt, UPR 2018, 90 ff.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 1 UmwRG Rn. 99).
  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 15 N 19.1377

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bzgl. kollisionsgefährdeter Vögel bei

    Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 des UVPG grundsätzlich eine SUP-Pflicht bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 27 ff.; Schlacke, NVwZ 2019, 1392/1398; Arndt, UPR 2018, 90 ff.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 1 UmwRG Rn. 99).
  • VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

    Dies decke sich mit der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass bei den Vorhaben der 18.8 der Anlage 1 des UVPG nur im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine (Vor-)Prüfungspflicht bestehe, im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung hingegen nicht, da die Prüfung schon vorweggenommen worden sei und §§ 30, 33 BauGB nur auf den Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Erschließung abstellen würden (so auch: BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der auf der Grundlage des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilten Baugenehmigung für Geländemodellierungen (Abgrabungen) im Plangebiet und zwar (erst recht) dann, wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB - anders als bei einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB - keine umweltbezogenen Vorschriften zur Anwendung kommen und deshalb hiergegen auch keine Klagemöglichkeit seitens des Umweltverbands (Antragsteller) besteht" (BayVGH, B.v. 25.10.19 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11).

    Genau dies hat der Antragsteller aber nicht zu befürchten, denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch dann ein Rechtschutzbedürfnis für die Normenkontrolle bejaht, wenn noch Anfechtungsklagen (bzw. entsprechend auch Anträge auf einstweiligen Rechtschutz) gegen die Baugenehmigung anhängig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.19 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 15 N 21.1470

    Bebauungsplan für das Industrie- und Gewerbegebiet an der A93 bei Teublitz

    Beim streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 - 2 N 19.1690 - juris Rn. 28 m.w.N.; U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11) und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, denn es wird mit dem Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Nr. 18.5.1 Anlage 1 zum UVPG getroffen (Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO von 100.000 m 2 oder mehr; vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 8).
  • VGH Bayern, 27.03.2020 - 15 N 19.1377

    Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens

    a) Zwar können Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne auch dem Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V. mit § 2 Abs. 7 UVPG unterfallen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn.9; U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11; OVG Rh-Pf., U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 27 ff.; SächsOVG, U.v. 8.5.2019 - 1 C 8/17 - juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 2 N 19.1690

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für ein interkommunales

    Die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nennt ausdrücklich in Ziffer 1.8 Bebauungspläne sowie Flächennutzungspläne, so dass Bebauungspläne grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterfallen (vgl. BayVGH, U.v. 25.20.2019 - 15 N 18.1212 - juris; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 1 UmwRG Rn. 99; Arndt, UPR 2018, 90).
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